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Eröffnungsbilanz
Nach dem Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen hatten die Gemeinden spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu erstellen.
Gem. § 92 GO NRW hatten die Gemeinden zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst haben, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen.
Die Eröffnungsbilanz hatte gem. § 53 Abs. 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW) i.V.m. § 41 Abs. 1 GemHVO NRW sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten.
Die Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement sowie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz erfolgte bei der Stadt Heinsberg zum 01.01.2009.
Gesamtexemplar_Eroeffnungsbilanz.pdf
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