Die Schulpflicht der Kinder, die bis einschließlich 30. September 2022 6 Jahre alt werden, beginnt am 1. August 2022.
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) sieht ein wohnortnahes und qualitativ hochwertiges Schulangebot vor und enthält auch eindeutige Regelungen zur Klassenbildung nach Maßgabe der Schülerzahlen in den Eingangsklassen einer Schule. Die sogenannte kommunale Klassenrichtzahl legt gemäß der Gesamtschülerzahl in allen Eingangsklassen im Stadtgebiet die maximale Zahl der zu bildenden Eingangsklassen fest.
Die Entscheidung über die Zahl der insgesamt zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet und deren Verteilung auf die Schulen trifft der Schulträger. Die Aufnahme Ihres Kindes durch die Schulleitung darf daher zunächst nur vorbehaltlich erfolgen, bis die Zahl der Eingangsklassen für jede Schule festgelegt ist. Anschließend entscheidet die jeweilige Schulleitung über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die zu bildenden Eingangsklassen.
Die Anmeldetermine in den Grundschulen der Stadt Heinsberg können Sie der im Anhang veröffentlichten Aufstellung entnehmen. Die Eltern sind verpflichtet, die schulpflichtigen Kinder in einer Schule anzumelden.
Bei der Anmeldung ist eine Geburtsurkunde (Familienstammbuch) und, wenn vorhanden, die Bildungsdokumentation der besuchten Kindertageseinrichtung vorzulegen. Aussiedler legen auch bitte den „Registrierschein“ vor.
Der ebenfalls im Anhang veröffentlichte Vordruck „Vollmacht“ und die Hinweise hierzu sind zu beachten.
Die Kinder sind bei der Anmeldung mitzunehmen und der Schulleiterin/dem Schulleiter vorzustellen (Ausnahme siehe Aufstellung Anmeldetermine).
Bei der Anmeldung zur Grundschule stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, sollen von der Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichtet werden, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden.
Sofern Sie aufgrund der Entwicklung Ihres Kindes wissen oder vermuten, dass Ihr Kind evtl. eine Förderschule besuchen wird, erfolgt die Anmeldung trotzdem über die Grundschule.
Hinweise zum Anmeldeverfahren aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie:
Gemäß aktueller CoronaSchVO und CoronaBetrVO sind die allgemeinen Infektions- und Hygieneregeln zu beachten:
· Es sollte möglichst nur ein Personensorgeberechtigter die Anmeldung in der Schule vornehmen und sich ggf. vom jeweils anderen Personensorgeberechtigten schriftlich bevollmächtigen lassen, um die Anzahl zusammentreffender Personen zu minimieren. Falls eine Bevollmächtigung nicht gewollt oder möglich ist, dürfen maximal beide Elternteile und das anzumeldende Kind den Anmeldetermin wahrnehmen.
· Die 3G-Regel ist zu beachten, d.h., bei der Anmeldung in der Schule ist eine nachgewiesene Immunisierung (vollständig geimpft oder genesen) bzw. ein negatives Testergebnis nachzuweisen (Antigen-Schnelltest bzw. PCR-Test nicht älter als 48 Stunden). Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
· Innerhalb des Schulgebäudes sind von allen Personen medizinische Masken oder FFP-2-Masken zu tragen. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, haben dies auf Verlangen mittels ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Sofern die anzumeldenden Kinder aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zulässig.
Sollten evtl. diesbezüglich an den Anmeldeterminen andere Regelungen gelten, sind diese entsprechend zu beachten.
Vollmacht Schulanmeldung -PDF-
Liste Schulen mit Anmeldeterminen 2022 - 2023 -PDF-