Die Stadt Heinsberg nimmt zur Einrichtung von sogenannten „gesicherten Brauchtumszonen“ auf Grundlage der derzeitigen Coronaschutzverordnung vom 11.01.2022 – in der ab dem 19.02.2022 gültigen Fassung - (CoronaSchVO) wie folgt Stellung:
Von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung zur Regelung von zusätzlichen Schutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen im öffentlichen Raum in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 01.03.2022 macht die Stadt Heinsberg keinen Gebrauch. Diese Entscheidung beruht darauf, dass im Stadtgebiet Heinsberg nicht mit zusätzlichen Besucherströmen an diesen Tagen zu rechnen ist, die erhöhte Schutzmaßnahmen erfordern würden.
Das Instrument zur Einrichtung von Brauchtumszonen mittels Allgemeinverfügung wurde durch den Verordnungsgeber geschaffen, um besonders publikumsintensive Bereiche über die bestehenden Maßnahmen hinaus mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen wie beispielsweise einer Test- oder Maskenpflicht zu belegen, um die weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern.
Brauchtumszonen dienen ausdrücklich nicht als Grundlage, um Veranstaltungen im öffentlichen Bereich über die in der CoronaSchVO hinausgehenden zulässigen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Demzufolge können nach der derzeit gültigen Verordnungslage keine öffentlichen Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches stattfinden. Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist weiterhin untersagt.
Aus aktuellem Anlass folgen nachstehend zusammenfassend einige Erläuterungen zu Veranstaltungen im öffentlichen und privaten Raum auf Grundlage der derzeit geltenden CoronaSchVO:
1. In gastronomischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich Feiern ohne Tanzschwerpunkt und unter Einhaltung der 2G+-Regelung stattfinden. Bezüglich der Personenanzahl kommt es auf die Gesamtkapazität der Einrichtung an. 250 Personen dürfen immer teilnehmen; darüber hinaus darf nur noch die Hälfte der über 250 Personen hinausgehenden Kapazität belegt werden.
2. In angemieteten Räumlichkeiten wie beispielsweise einer Eventlocation oder einem Vereinsheim können grundsätzlich Feiern unter Einhaltung der 2G+-Regelung stattfinden.
3. In privaten Räumen entfallen nunmehr die Kontaktbeschränkungen für immunisierte Personen. Nicht immunisierte Personen dürfen auch weiterhin über den eigenen Hausstand hinaus mit höchstens zwei Personen aus einem weiteren Hausstand zusammentreffen, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind.
4. Vereinsinterne gesellige Treffen dürfen als sonstige Veranstaltung zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum stattfinden, wenn es sich um eine offizielle Vereinsaktivität handelt, das Treffen unter der 2G-Regelung stattfindet und es im öffentlichen Raum, also zum Beispiel in einem Vereinsheim, stattfindet. Bei Besuch eines Gastronomiebetriebes muss jedoch 2G+ durch die Mitglieder eingehalten werden. Treffen in Privathaushalten dürfen nicht stattfinden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept bei der hiesigen Ordnungsbehörde vorzulegen ist. Dasselbe gilt für Veranstaltungen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann.
Weitere Regelungen sind der CoronaSchVO zu entnehmen.