Lärm

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Lärmerregung kann dabei auch mittelbar durch Unterlassen verursacht werden, wenn jemand nach den Umständen als dafür verantwortlich anzusehen ist, für Ruhe zu sorgen.

    Hier ist ebenfalls zu beachten, dass gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImschG NRW) die Nachtruhe in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr zu schützen ist.

    Nach § 12 LImschG NRW sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.

    Insbesondere Hundehalter werden das Bellen eines Hundes und insbesondere ihrer eigenen Hunde als nicht störend empfinden, jedoch haben sich sicherlich auch für Hundehalter schon Situationen ergeben, in denen sie für sich das Bellen Ihres Hundes unterbunden haben.
    Umso mehr sollten Hundehalter dann Verständnis für das Empfinden Unbeteiligter aufbringen können, wenn deren Lärmtoleranzgrenze nicht die ihrer entspricht.

    Gegen ein Bellen aus berechtigtem Anlass (z.B. Verbellen eines vermeintlichen Eindringlings oder Anschlagen bei ungewöhnlichen Geräuschen) kann und wird niemand Einwände haben, zumal diese Anlässe nicht allzu häufig vorkommen dürften.
    Aber auch bei solchen Anlässen sind Hundehalter gefragt, den Hund nicht uneingeschränkt gewähren zu lassen, bis er selbst zur Ruhe kommt.

    Diese Vorschriften ergeben sich aus den allgemeinen Regeln eines sozialverträglichen Zusammenlebens, die für jeden selbstverständlich sein sollten. Das Recht der freien Entfaltung eines jeden endet bekanntlich dort, wo diese Entfaltung die Rechte anderer beeinträchtigt und deren Toleranzgrenze überschritten wird.

    Dies trifft umso mehr zu solchen Zeiten zu, die ausdrücklich gesetzlich bestimmt und geschützt sind (z.B. 22:00 Uhr - 06:00 Uhr).

    Eventuell anfallende Geräusche wie z. B. morgendliches Hähnekrähen gehören in einem ländlichen Raum wie den Kreis Heinsberg zum normalen Tagesablauf und fallen nicht unter eine Lärmbelästigung.

    Maschinen und Geräte

    Maschinen und Geräte (außer Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Freischneider) dürfen werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr benutzt werden, wobei der Samstag als Werktag gilt. An Sonn- und Feiertagen ist eine Nutzung verboten.

    Lärm von Gewerbetreibenden

    Für gewerblichen Lärm ist der Kreis Heinsberg, Amt für Bauen und Wohnen, Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg, Tel.: 02452-130, zuständig.

    Lärm im Nachbarschaftsbereich

    Grundsätzlich ist diese Art von Lärm eine zivilrechtliche Angelegenheit, die privat oder ggfs. mietrechtlich zu klären ist.

    Nur wenn die Belästigung eine Vielzahl von Personen betrifft (z. B., wenn ein Nachbar mit seinem Radio regelmäßig die ganze Straße beschallt), prüft das Ordnungsamt, ob ein Tätigwerden erforderlich ist.

  • Rechtsgrundlage

    Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Bürgerliches Gesetzbuch, etc.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende