Amtsvormundschaften/ - pflegschaften

  • Kurztext

     

    Führung von gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften und – pflegschaften

  • Leistungsbeschreibung

    Die elterliche Sorge für Kinder wird in der Regel durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil ausgeübt. Manchmal entwickeln sich Lebenssituationen so, dass dies in Teilbereichen oder in vollem Umfang nicht mehr möglich ist. Dann können (auf Antrag) durch die zuständigen Familiengerichte Teile der elterlichen Sorge auf einen Pfleger oder die gesamte elterliche Sorge auf einen Vormund übertragen werden. Steht keine Privatperson zur Verfügung, diese Aufgabe zu übernehmen, dann wird die Pfleg-/Vormundschaft auf das Jugendamt übertragen.

    Bei minderjährigen, nicht verheirateten Müttern tritt ab Geburt des Kindes eine Vormundschaft kraft Gesetzes ein.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende