An-, Ab- oder Ummeldung (Wohnsitz)
Leistungsbeschreibung
Für diese Dienstleistung kann kein Termin vorab vergeben werden.
Bitte stellen Sie daher keine Terminanfragen per Telefon oder E-Mail.
Das Einwohnermeldeamt ist zu den angegebenen Öffnungszeiten geöffnet.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung)
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb von Heinsberg (Ummeldung).
Wenn Sie aus Heinsberg in eine andere Stadt der Bundesrepublik Deutschland ziehen, brauchen Sie sich nicht bei der Stadt Heinsberg abzumelden.
Bei folgenden Tatbeständen ist eine Abmeldung erforderlich:
- Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland
- Sie melden einen Nebenwohnsitz in Heinsberg ab
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen unten aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Zieht eine Familie "komplett" um ist es ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen (in der Regel Vater oder Mutter) mit den genannten Unterlagen aller Personen, die mitziehen, vorspricht.
Achtung: Dies gilt nicht bei Zuzug/Umzug von volljährigen Kindern. Hier bedarf es einer Vollmacht.
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Erforderliche Unterlagen
Anmeldung:
- Personalausweis
- Reisepass (falls vorhanden)
- wenn Kinder mit angemeldet werden sollen, Kinderreisepässe bzw. Kinderausweise sowie Geburtsurkunden
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Wohnungsgeberbestätigung
- Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen.
Ummeldung:
- Personalausweis
- Wohnungsgeberbestätigung
Abmeldung:
- Personalausweis
Hinweis:
Am 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nun innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wurde seit dem 01.10.2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Ummeldung. Die Wohnungsgeberbestätigung (gem. § 19 BMG) ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.Weiterführende Informationen
Frist
Gemäß § 17 BMG beträgt die Frist zur Anmeldung und Ummeldung 14 Tage, Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung, Um- oder Abmeldung erfolgt unverzüglich.
Dokumente