Beistandschaften

  • Kurztext

    Der Beistand kann zwei Aufgaben übernehmen:

    • Vaterschaftsfeststellung,
    • Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

     

    Die Beistandschaft kann auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden. Beistand ist das Jugendamt der Stadt Heinsberg.

  • Leistungsbeschreibung

    Das Jugendamt der Stadt Heinsberg bietet an:

    • Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft,
    • Beratung und Unterstützung von alleinerziehenden Elternteilen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Kinder,
    • Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung der eigenen Unterhaltsansprüche

    sowie

    • Einrichtung einer Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    Soweit Beratung und Unterstützung nicht ausreichen, kann die Unterstützung bei der Klärung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem anderen Elternteil auch im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen. In diesem Fall ist das Jugendamt der Stadt Heinsberg als Beistand berechtigt, die Interessen des Kindes vor Gericht wahrzunehmen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.

  • Rechtsgrundlage

    § 18 SGB VIII, §§ 52a ff SGB VIII i.V.m. §§ 1712 ff BGB

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
    • vorhandene Unterhaltstitel (Urteile, Beschlüsse, Urkunden)
    • Name und Anschrift des Unterhaltspflichtigen
  • Voraussetzung

    Derjenige Elternteil kann eine Beistandschaft einrichten lassen, der die alleinige elterliche Sorge für das Kind innehat oder bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

    Die Beistandschaft endet durch schriftliche Erklärung oder wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder sein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

  • Weiterführende Informationen


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende