Handwerkerparkausweis

  • Kurztext

    Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe bzw. ambulante soziale Dienste nach §46 Abs. 1 StVO.

  • Leistungsbeschreibung

    Handwerks- oder Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können eine Ausnahmegenehmigung erhalten.
    Der Handwerkerparkausweis umfasst das Parken im Park- oder Haltverbot, gebührenfreies Parken auf öffentlichen Parkplätzen und das Parken auf Bewohnerparkplätzen.
    Die Ausnahmegenehmigung kann für das Gebiet des Kreises Heinsberg, des Regierungsbezirks Köln und wahlweise auch für Nordrhein-Westfalen erteilt werden und hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

  • Rechtsgrundlage

    • 46 Abs. 1 StVO
  • Erforderliche Unterlagen

    • ausgefüllter Antragsvordruck
    • Kopie der Handwerkskarte
    • Kopie der Zulassungsbescheinigung/ -en Teil I (Fahrzeugscheine)
  • Voraussetzung

    Die Firmenanschrift des Betriebes muss im Stadtgebiet Heinsberg liegen.

  • Kosten

    • Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für den Kreis Heinsberg
      120,-- Euro für die erste Ausfertigung.
    • Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für den Regierungsbezirk Köln
      240,-- Euro für die erste Ausfertigung.
    • Handwerkerparkausweis mit Gültigkeit für ganz Nordrhein-Westfalen
      300,-- Euro für die erste Ausfertigung.
    • Jede weitere Ausführung eines Ausweises kostet 20,00 Euro.
  • Weiterführende Informationen

    Es dürfen in einem Handwerkerparkausweis maximal fünf Fahrzeuge eingetragen werden, wobei der Handwerkerparkausweis nur im Original benutzt werden darf.
    Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Fahrzeuge ist für jedes Fahrzeug ein Handwerkerparkausweis erforderlich.
    Zudem muss jedes Fahrzeug mit einer festen Firmenaufschrift (Mindestgröße DIN A4) versehen sein.

  • Hinweise

    Bei allen Fahrzeugen, für die ein Handwerkerparkausweis beantragt wird, muss es sich um Service- oder Werkstattwagen handeln. Ausschließlich privat genutzte Fahrzeuge sind von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.
    Bei der Änderung von Kennzeichen ist ein komplett neuer Antrag zu stellen.

  • Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende