Prüfung und Genehmigung von Feuerwerken
Kurztext
Prüfung und Genehmigung von Feuerwerken
Leistungsbeschreibung
Feuerwerk der Kategorie F2
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12. und 01.01.) verboten.
Wer als Privatperson zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeit, runder Geburtstag) im Zeitraum vom 02.01. bis zum 30.12. ein Feuerwerk der Kategorie F2 abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Stadt Heinsberg ist nur für Feuerwerke zuständig, die im Stadtgebiet Heinsberg abgebrannt werden sollen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte), jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller).
Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet.
Nutzen Sie zur Beantragung bitte den Online-Antrag.
Feuerwerk der Kategorie F3 / F4
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31.12. und 01.01. eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Rechts- und Ordnungsamt der Stadt Heinsberg um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten.
Nutzen Sie zur Beantragung bitte den Online-Antrag.
Rechtsgrundlage
SprengG, 1. Spreng VO, LImschG NRW, ergänzende Vorschriften
Erforderliche Unterlagen
- Online-Antrag
- Eigentümerbestätigung, falls Sie nicht der Eigentümer der Fläche sind, auf der das Feuerwerk abgebrannt wird.
Voraussetzung
Feuerwerk Kategorie F2
- Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Nach § 11 Abs. 2 LImschG NRW darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten.
- Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli muss das Feuerwerk um 23.00 Uhr beendet sein.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit muss das Feuerwerk um 22.30 Uhr beendet sein.
- Es muss ein besonderer Anlass für das Feuerwerk vorliegen.
- Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Anlagen (z. B. Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
- Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsfläche nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
- Für das Abbrennen eines privaten Feuerwerkes auf privatem Grundstück ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 8m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.
Feuerwerk Kategorie F3 / F4
Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:
- Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme mit Maßstabsangabe bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer- / Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen.
- Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlage in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu beachten.
- Notwendige Sicherheits- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
- In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebene Probleme gehen zu Lasten des Anzeigenden.
- Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
- Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
- Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
- Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.
Sollte Ihre Anzeige die voran genannten Punkte nicht enthalten, ist eine sprengstoffrechtlich Bewertung und somit eine Stellungnahme der Bezirksregierung an das Rechts- und Ordnungsamt nicht möglich. Dies kann u.U. dazu führen, dass das Feuerwerk nicht zum geplanten Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) an. Näheres ist im nebenstehenden Dokument "Gebühren" erläutert.
Frist
Die Online-Anträge müssen mindestens 14 Tage vor dem Abbrennen des Feuerwerks eingereicht werden.
Dokumente