Reisegewerbekarte

  • Kurztext

    Sie möchten zum ersten Mal eine Erlaubnis für ein Reisegewerbe (Reisegewerbekarte) beantragen, die bereits erteilte Reisegewerbekarte verlängern oder die Reisegewerbekarte um weitere Tätigkeiten ergänzen.

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Leistungen anbietet.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

    Die Reisegewerbekarte ist bei der Stadtverwaltung zu beantragen, in der der Gewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt (i. d. R. Meldeadresse) hat.

  • Rechtsgrundlage

    § 55c Gewerbeordnung (GewO)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
    • Aufenthaltsbescheinigung
    • amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (nur bei Tätigkeiten, bei denen mit Lebensmitteln in Kontakt getreten wird o. ä.)
    • Bescheinigung des Hausarztes, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen
    • Führungszeugnis, Belegart „O“ (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Gewerbeamt Heinsberg; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) zur Vorlage bei einer Behörde, namentlich: Gewerbeamt Heinsberg; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
    • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
    • Auszug aus dem Vollstreckungsportal (online zu beantragen)

    Bei einer juristischen Person sind die v. g. Unterlagen für jeden Geschäftsführer vorzulegen. Zudem ist der Notarvertrag oder ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister vorzulegen. Sofern es sich nicht um eine neu gegründete Gesellschaft handelt, ist auch für diese ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein Auszug aus dem Vollstreckungsportal vorzulegen.

    Besonderheit Schausteller: Neben den vorgenannten Dokumenten ist der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung gem. § 1 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vorzulegen.

  • Voraussetzung

    Die Angaben müssen vollständig gemacht werden.
    Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.

  • Kosten

    Die Verwaltungsgebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

    Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte:

    • niedriger Verwaltungsaufwand (1 - < 2 Std.) 200,00 €
    • mittlerer Verwaltungsaufwand (2 - < 4 Std.) 350,00 €
    • hoher Verwaltungsaufwand (über 4 Std.) 500,00 €

     

    Entscheidung über die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit sowie die Verlängerung einer Reisegewerbetätigkeit

    • niedriger Verwaltungsaufwand (< 1 Std.)  40,00 €
    • mittlerer Verwaltungsaufwand (1 - < 2 Std.) 100,00 €
    • hoher Verwaltungsaufwand (über 2 Std.) 250,00 €

    Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde.
    Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

     

  • Formulare

  • Hinweise

    Wenn man nach vorheriger Terminabsprache gewerblich tätig wird, handelt es sich nicht um ein Reisegewerbe. Eine Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) ist dann vorzunehmen.

  • Dokumente


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende