Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe)

  • Leistungsbeschreibung

    Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14 - 17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18 - 21 Jahre) wird die Jugendgerichtshilfe vom Jugendgericht herangezogen. Sie berät die jungen Straftäter und ihre Familien, nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht einen Vorschlag für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus.

    Grundlage für die Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist § 52 SGB VIII.

  • Rechtsgrundlage

    Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

  • Hinweise

    Mit der Durchführung der Jugendgerichtshilfe ist vom Stadtjugendamt Heinsberg beauftragt: